§ 106 BauGB. Beteiligte

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 106. Zustimmung der Obersten Landesbehörde.
(1) [1] Wird die Enteignung eines Grundstücks für industrielle Anlagen beantragt, so bedarf die Einleitung des Enteignungsverfahrens der Zustimmung der Obersten Landesbehörde. [2] Diese hat bei ihrer Entscheidung insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(2) Versagt die Oberste Landesbehörde die Zustimmung, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsantrag abzulehnen.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.