§ 110 BauGB. Einigung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Oktober 1960]
§ 110. Einigung § 110. Einigung
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. (1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) [1] Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. [2] Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. [3] Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. [4] Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. (2) [1] Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. [2] Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. [3] Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. [4] Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) [1] Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. [2] § 113 Abs. [5] ist entsprechend anzuwenden. (3) [1] Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. [2] § 113 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 110. Einigung.
(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
(2) [1] Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. [2] Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 113 Abs. 2 entsprechen. [3] Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. [4] Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(3) [1] Die beurkundete Einigung steht einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. [2] § 113 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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