§ 111 BauGB. Teileinigung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Oktober 1960]
§ 111. Teileinigung § 111. Teileinigung
[1] Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. [2] Die Enteignungsbehörde hat anzuordnen, daß dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung zu leisten ist, soweit sich aus der Einigung nichts anderes ergibt. [3] Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang. [1] Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. [2] Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 111. Teileinigung. [1] Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück, jedoch nicht über die Höhe der Entschädigung, so ist § 110 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. [2] Im übrigen nimmt das Enteignungsverfahren seinen Fortgang.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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