§ 123 BauGB. Erschließungslast
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987] | [29. Juni 1961] |
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§ 123. Erschließungslast | § 123. Erschließungslast |
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. | (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. |
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. | (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. |
(3) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen. | |
(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht. | (4) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht. |
(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. | (5) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften. |
[29. Juni 1961–1. Juli 1987]
1§ 123. Erschließungslast.
(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.
(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.
(3) Die Gemeinde kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten übertragen.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.
(5) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.