§ 126 BauGB. Pflichten des Eigentümers
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 126. Pflichten des Eigentümers.
(1) [1] Der Eigentümer hat das Anbringen von
auf seinem Grundstück zu dulden. [2] Er ist vorher zu benachrichtigen.
(2) [1] Der Erschließungsträger hat Schäden, die dem Eigentümer durch das Anbringen oder das Entfernen der in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände entstehen, zu beseitigen; er kann statt dessen eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. [2] Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde; vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(3) [1] Der Eigentümer hat sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. [2] Im übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.