§ 128 BauGB. Umfang des Erschließungsaufwandes

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 128. Umfang des Erschließungsaufwandes.
(1) [1] Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfaßt die Kosten für
  • 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
  • 2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
  • 3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
[2] Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 2[3] Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 [und des § 58 Abs. 1 Satz 1] auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4.
(2) [1] Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. [2] Die Länder können bestimmen, daß die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.
(3) Der Erschließungsaufwand umfaßt nicht die Kosten für
  • 1. Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
  • 32. die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.4
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 99, 3, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.
3. 8. November 1972: Beschluss vom 8. November 1972.
4. § 128 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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