§ 130 BauGB. Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 130. Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
(1) [1] Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. 2[2] Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde […] üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) [1] Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. 3[2] Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. 4[3] Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.
3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 101, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
4. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 101, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

Umfeld von § 130 BauGB

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