§ 132 BauGB. Regelung durch Satzung
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[30. Juni 1960]
1§ 132. Regelung durch Satzung. Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
- 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes sowie die Höhe des Einheitssatzes,
- 3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und
- 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.