§ 135b BauGB. Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
    [1. Januar 1998]
    1§ 135b. Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung.  [1] Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. [2] Verteilungsmaßstäbe sind
            
- 1. die überbaubare Grundstücksfläche,
 - 2. die zulässige Grundfläche,
 - 3. die zu erwartende Versiegelung oder
 - 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.