§ 136 BauGB. Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 136. Wertermittlung.
(1) [1] Über den Wert unbebauter und bebauter Grundstücke ist ein Gutachten zu erstatten, wenn
- 1. die Eigentümer, die ihnen gleichstehenden Berechtigten (§ 145 Abs. 2), Nießbraucher sowie Gläubiger einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld,
- 2. die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden,
- 3. Gerichte oder
- 4. Kaufbewerber, solange sie mit dem Eigentümer in ernsthaften Verhandlungen stehen,
(2) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer des Grundstücks zu übersenden.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.