§ 137a BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][26. August 1976]
§ 137a. Oberer Gutachterausschuß § 137a
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden ein Oberer Gutachterausschuß gebildet wird, der auf Antrag eines Gerichts Obergutachten zu erstatten hat, wenn das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt. (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden ein Oberer Gutachterausschuß gebildet wird, der auf Antrag eines Gerichts Obergutachten zu erstatten hat, wenn das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.
(2) [1] Der Obere Gutachterausschuß hat sich zur Vorbereitung seiner Arbeit der Verwaltung einer vorhandenen staatlichen Einrichtung als Geschäftsstelle zu bedienen; die Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Gutachterausschusses wirkt dabei mit. [2] Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 1. (2) [1] […] [2] Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(3) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können dem Oberen Gutachterausschuß weitere Aufgaben übertragen. (3) […]
[26. August 1976–1. Januar 1977]
1§ 137a.
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden ein Oberer Gutachterausschuß gebildet wird, der auf Antrag eines Gerichts Obergutachten zu erstatten hat, wenn das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt.
(2) [1] […] [2] Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(3) […]
Anmerkungen:
1. 26. August 1976: Artt. 1 Nr. 70, 6 S. 2 des Gesetzes vom 18. August 1976.