§ 141 BauGB. Vorbereitende Untersuchungen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][26. August 1976]
§ 141. Organisation und Verfahren § 141
(1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] Die Rechtsverordnung soll insbesondere regeln (1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] Die Rechtsverordnung soll insbesondere regeln
1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken, 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken,
2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann, 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann,
3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüssen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre Geschäftsstellen übertragen werden können, 3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüssen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre Geschäftsstellen übertragen werden können,
4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Behörden und Gerichten zur mündlichen Erläuterung der Gutachten, 4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Behörden und Gerichten zur mündlichen Erläuterung der Gutachten,
5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gutachterausschüsse. 5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gutachterausschüsse.
(2) Die Aufbringung der Kosten richtet sich nach Landesrecht. (2) […]
[26. August 1976–1. Januar 1977]
1§ 141.
2(1) [1] Die Einzelheiten der Organisation und des Verfahrens der Gutachterausschüsse, der Oberen Gutachterausschüsse und ihrer Geschäftsstellen werden von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung geregelt. [2] Die Rechtsverordnung soll insbesondere regeln
  • 1. die Auswahl und Zahl der Gutachter, die im Einzelfall mitwirken,
  • 2. die Voraussetzungen, unter denen ein Gutachter vorzeitig abberufen werden kann,
  • 3. die Aufgaben, die von den Gutachterausschüssen im Einzelfall, für bestimmte Fallgruppen oder allgemein auf ihre Vorsitzenden oder auf ihre Geschäftsstellen übertragen werden können,
  • 4. die Vertretung der Gutachterausschüsse vor Behörden und Gerichten zur mündlichen Erläuterung der Gutachten,
  • 5. die Entschädigung für die Mitglieder der Gutachterausschüsse.
(2) […]
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 26. August 1976: Artt. 1 Nr. 70, 6 S. 2 des Gesetzes vom 18. August 1976.

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