§ 144e BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 144e. Ersatzlandbeschaffung durch Siedlungsunternehmen.
(1) [1] Zu den Aufgaben des Siedlungsunternehmens im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes gehört es auch, für die Gemeinde geeignete Grundstücke zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Maßnahme einem Land- oder Forstwirt Ersatzland gewährt werden soll. [2] Die Siedlungsunternehmen können von der Gemeinde auch mit der Durchführung von Umsiedlungen beauftragt werden.
(2) [1] Das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz kann zum Erwerb von Grundstücken für die in Absatz 1 genannten Zwecke auch dann ausgeübt werden, wenn der Eigentümer das Grundstück an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verkauft hat. [2] Diese ist vor der Ausübung des Vorkaufsrechts zu hören. [3] Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn die Körperschaft des öffentlichen Rechts das Grundstück für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 71, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.

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