§ 150 BauGB. Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1986–1. Juli 1987]
1§ 150. Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts. [1] Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, daß
- 1. Beteiligte persönlich erscheinen,
- 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
- 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1986: Artt. 49 Nr. 3 Buchst. a, Buchst. b, 53 des Gesetzes vom 18. Februar 1986.