§ 153 BauGB. Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1986–1. Juli 1987]
1§ 153. Wiedereinsetzung.
(1) Wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmte Frist für eine Verfahrenshandlung einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2(2) Die nach § 32 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständige Behörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anstelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. Mai 1986: Artt. 49 Nr. 5 Buchst. a, Buchst. b, 53 des Gesetzes vom 18. Februar 1986.

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