§ 155c BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 155c. Aufgabe der Genehmigungsbehörde. Die Verpflichtung der für die Genehmigung des Flächennutzungsplans oder der Satzung zuständigen Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 155a und 155b auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung nicht auswirkt, bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 30, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.