§ 158 BauGB. Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004]
1§ 158. Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger. Dem Unternehmen können die Aufgaben als Sanierungsträger nur übertragen werden, wenn
  • 1. das Unternehmen nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist,
  • 2. das Unternehmen nach seiner Geschäftstätigkeit und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geeignet und in der Lage ist, die Aufgaben eines Sanierungsträgers ordnungsgemäß zu erfüllen,
  • 3. das Unternehmen, sofern es nicht bereits kraft Gesetzes einer jährlichen Prüfung seiner Geschäftstätigkeit und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unterliegt, sich einer derartigen Prüfung unterworfen hat oder unterwirft,
  • 4. die zur Vertretung berufenen Personen sowie die leitenden Angestellten die erforderliche geschäftliche Zuverlässigkeit besitzen.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 53, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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