§ 160 BauGB. Treuhandvermögen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1975–1. Juli 1987]
1§ 160. Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen.
(1) [1] Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. [2] Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie zwei hauptamtlichen Richtern der Verwaltungsgerichte. 2[3] Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. Januar 1975: Artt. 6 Nr. 2, 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974.