§ 168 BauGB. Übernahmeverlangen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 168. Übernahmeverlangen. [1] Der Eigentümer eines im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücks kann von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn es ihm mit Rücksicht auf die Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich oder den Stand der Entwicklungsmaßnahme wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. 2[2] Die Vorschrift des § 145 Abs. 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 69 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.