§ 170 BauGB. Sonderregelung für Anpassungsgebiete

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998]
1§ 170. Sonderregelung für Anpassungsgebiete. [1] Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im Zusammenhang bebauten Gebiet Maßnahmen zur Anpassung an die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich festlegen (Anpassungsgebiet). [2] Das Anpassungsgebiet ist in der Entwicklungssatzung zu bezeichnen. [3] Die förmliche Festlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 vorbereitende Untersuchungen durchgeführt worden sind. 2[4] In dem Anpassungsgebiet sind neben den für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 166 Abs. 3 und des § 169 Abs. 2 bis 8 die Vorschriften über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entsprechend anzuwenden, mit Ausnahme der §§ 136, 142 und 143.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 1993: Artt. 1 Nr. 13, 16 des Gesetzes vom 22. April 1993.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 71, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.