§ 171c BauGB. Stadtumbauvertrag

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[30. Juli 2011][20. Juli 2004]
§ 171c. Stadtumbauvertrag § 171c. Stadtumbauvertrag
[1] Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. [2] Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein [1] Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. [2] Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
1. die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür; 1. die Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung für den Rückbau;
2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44; 2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern. 3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.
[20. Juli 2004–30. Juli 2011]
1§ 171c. Stadtumbauvertrag. [1] Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. [2] Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
  • 1. die Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung für den Rückbau;
  • 2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
  • 3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 56, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.