§ 171c BauGB. Stadtumbauvertrag
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [30. Juli 2011] | [20. Juli 2004] | 
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| § 171c. Stadtumbauvertrag | § 171c. Stadtumbauvertrag | 
| [1] Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. [2] Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein | [1] Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. [2] Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein | 
| 1. die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür; | 1. die Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung für den Rückbau; | 
| 2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44; | 2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44; | 
| 3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern. | 3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern. | 
    [20. Juli 2004–30. Juli 2011]
    1§ 171c. Stadtumbauvertrag.  [1] Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des § 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen. [2] Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
            
- 1. die Durchführung des Rückbaus baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung für den Rückbau;
 - 2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
 - 3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 56, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.