§ 176a BauGB. Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[23. Juni 2021]
1§ 176a. Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung.
(1) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept beschließen, das Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthält, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen.
(2) Das städtebauliche Entwicklungskonzept nach Absatz 1 soll insbesondere der baulichen Nutzbarmachung auch von im Gemeindegebiet ohne Zusammenhang verteilt liegenden unbebauten oder brachliegenden Grundstücken dienen.
(3) Die Gemeinde kann ein städtebauliches Entwicklungskonzept nach Absatz 1 zum Bestandteil der Begründung eines Bebauungsplans machen.
Anmerkungen:
1. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 17, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.

Umfeld von § 176a BauGB

§ 176 BauGB. Baugebot

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§ 177 BauGB. Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot