§ 18 BauGB. Entschädigung bei Veränderungssperre

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 18. Entschädigung bei Veränderungssperre.
(1) 2[1] Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 [Abs. 1] hinaus, […] ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 3[2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sowie § 121 gelten entsprechend; dabei ist der Grundstückswert zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils zu entschädigen wäre.
(2) [1] Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet. [2] Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. [3] Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. 4[4] Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. 5[5] Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 entsprechend.
(3) 6[1] Auf das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs findet § 44 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei einer Veränderungssperre, die die Sicherung einer Festsetzung nach § 40 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 zum Gegenstand hat, die Erlöschensfrist frühestens ab Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans beginnt. [2] In der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 ist auf die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 19, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
2. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.
3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
4. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
5. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
6. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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