§ 182 BauGB. Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][30. Juni 1960]
§ 182. Fortbestand von Umlegungsausschüssen § 182. Fortbestand von Umlegungsausschüssen
Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor […] Inkrafttreten dieses Gesetzes Umlegungsausschüsse und Obere Umlegungsausschüsse eingerichtet worden sind, gelten sie als auf Grund des § 46 Abs. 2 eingerichtet, es sei denn, daß die Landesregierungen durch Rechtsverordnung[…] etwas anderes bestimmen. Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Umlegungsausschüsse und Obere Umlegungsausschüsse eingerichtet worden sind, gelten sie als auf Grund des § 46 Abs. 2 eingerichtet, es sei denn, daß die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.
[30. Juni 1960–1. Januar 1977]
1§ 182. Fortbestand von Umlegungsausschüssen. Soweit auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Umlegungsausschüsse und Obere Umlegungsausschüsse eingerichtet worden sind, gelten sie als auf Grund des § 46 Abs. 2 eingerichtet, es sei denn, daß die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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§ 182 BauGB. Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen

§ 183 BauGB. Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke