§ 183 BauGB. Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 183. Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke.
(1) Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für ein unbebautes Grundstück eine andere Nutzung vorgesehen und ist die alsbaldige Änderung der Nutzung beabsichtigt, kann die Gemeinde auf Antrag des Eigentümers Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, die sich auf das Grundstück beziehen und der neuen Nutzung entgegenstehen.
(2) Auf die Aufhebung ist § 182 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.