§ 183a BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 183a. Überleitungsvorschriften für den Bodenverkehr.
(1) [1] Eingeleitete Verfahren nach dem Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils, die die Genehmigung einer Auflassung oder einer Einigung über die Bestellung eines Erbbaurechts zum Gegenstand haben, sind einzustellen, wenn über die Genehmigung vor dem 1. August 1979 noch nicht entschieden ist oder die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. [2] Gerichtskosten bleiben in diesem Fall außer Ansatz.
(2) Ist über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine Teilung vor dem 1. August 1979 entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, sind die seit dem 1. August 1979 geltenden Vorschriften anzuwenden.
(3) Ist eine Genehmigung nach § 21 Abs. 2 vor dem 1. August 1979 versagt worden, ist § 21 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 39, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.