§ 183c BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 183c. Überleitungsvorschriften für die Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde. [1] In den Fällen, in denen nach § 19 Abs. 4 Satz 7 und den §§ 31 und 36 das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich sind und vor dem 1. August 1979 das Ersuchen um das Einvernehmen oder die Zustimmung bei der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde eingegangen und darüber nicht entschieden ist, beginnt der Lauf der in § 19 Abs. 4 Satz 7, § 31 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 bezeichneten Fristen am 1. Oktober 1979. [2] Das gleiche gilt, wenn das Ersuchen bis zum 30. September 1979 eingeht und darüber vor Ablauf dieser Frist nicht entschieden wird.
Anmerkungen:
1. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 39, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.

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