§ 186 BauGB. Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1993]
1§ 186. Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen. Die Gemeinde kann auf Antrag des Mieters oder Pächters ein Miet- oder Pachtverhältnis über Wohn- oder Geschäftsraum im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, im städtebaulichen Entwicklungsbereich oder im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 176 bis 179 verlängern, soweit dies zur Verwirklichung des Sozialplans erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1993: Artt. 1 Nr. 18, 16 des Gesetzes vom 22. April 1993.