§ 189 BauGB. Ersatzlandbeschaffung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[30. Juni 1960–1. Januar 1977]
1§ 189. Inkrafttreten.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbeschadet der Absätze 2 und 3 vier Monate, die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teiles ein Jahr nach der Verkündung in Kraft.
(2) [1] § 133 tritt für öffentlich-rechtliche Beiträge, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften für Erschließungsanlagen erhoben werden können, vier Monate, die übrigen Vorschriften des Sechsten Teiles treten ein Jahr nach der Verkündung in Kraft. 2[2] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß diese Vorschriften zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten.
(3) Vorschriften, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen oder den Erlaß von Landesgesetzen vorsehen, sowie die Ermächtigungen zum Erlaß von Satzungen in §§ 25 und 132 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1960: Gesetz vom 23. Juni 1960.
2. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.