§ 2 BauGB. Aufstellung der Bauleitpläne
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
| [29. Juni 1961] | [30. Juni 1960] | 
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| § 2. Aufstellung der Bauleitpläne | § 2. […] | 
| (1) Die Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen, sobald und soweit es erforderlich ist. | (1) […] | 
| (2) Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. | (2) […] | 
| (3) [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Stellen bestimmen, die verpflichtet sind, auf Antrag der Gemeinden Bauleitpläne auszuarbeiten. [2] Das Recht der Gemeinden, andere fachlich geeignete Personen zu beauftragen, bleibt unberührt. | (3) [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Stellen bestimmen, die verpflichtet sind, auf Antrag der Gemeinden Bauleitpläne auszuarbeiten. [2] […] | 
| (4) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sollen aufeinander abgestimmt werden. | (4) […] | 
| (5) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sollen die Behörden und die Stellen beteiligt werden, die Träger öffentlicher Belange sind. | (5) […] | 
| (6) [1] Die Gemeinde hat die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. [2] Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. [3] Die nach Absatz 5 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. [4] Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit. [5] Bei der Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde (§§ 6, 11) sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. | (6) […] | 
| (7) Die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. | (7) […] | 
| (8) Jedermann kann die Bauleitpläne, die Erläuterungsberichte und die Begründungen einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. | (8) […] | 
| (9) Auf Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch. | (9) […] | 
| (10) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über | (10) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über | 
| 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über | 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über | 
| a) die Art der baulichen Nutzung, | a) die Art der baulichen Nutzung, | 
| b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, | b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, | 
| c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, | c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, | 
| d) die Mindestgröße der Baugrundstücke; | d) die Mindestgröße der Baugrundstücke; | 
| 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; | 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; | 
| 3. die Zulässigkeit von Festsetzungen nach Nummer 1, wenn Bebauungspläne nicht aufgestellt sind oder Festsetzungen nach Nummer 1 nicht enthalten; | 3. die Zulässigkeit von Festsetzungen nach Nummer 1, wenn Bebauungspläne nicht aufgestellt sind oder Festsetzungen nach Nummer 1 nicht enthalten; | 
| 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. | 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. | 
    [30. Juni 1960–29. Juni 1961]
    1§ 2. […]. 
        
(1) […]
        (2) […]
        
            (3) 2[1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Stellen bestimmen, die verpflichtet sind, auf Antrag der Gemeinden Bauleitpläne auszuarbeiten. [2] […]
        
        (4) […]
        (5) […]
        (6) […]
        (7) […]
        (8) […]
        (9) […]
        
            3(10) Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
            
    
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                    1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
                    - a) die Art der baulichen Nutzung,
- b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
- c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
- d) die Mindestgröße der Baugrundstücke;
 
- 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
- 3. die Zulässigkeit von Festsetzungen nach Nummer 1, wenn Bebauungspläne nicht aufgestellt sind oder Festsetzungen nach Nummer 1 nicht enthalten;
- 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
- Anmerkungen:
- 1. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 3. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.