§ 20 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
    [1. Juli 1987–1. Januar 1998]
    1§ 20. Versagungsgründe. 
        
            (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
            
        - 1. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar wäre;
 - 22. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 infolge der Teilung ein Grundstück entstehen würde, auf dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung den Festsetzungen eines Bebauungsplans widersprechen oder sich im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 nicht in die Umgebung einfügen würde; wird keine Nutzung bezweckt, darf infolge der Teilung kein Grundstück entstehen, auf dem Vorhaben aus den genannten Gründen unzulässig wären;
 - 3. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 die Teilung oder die mit ihr bezweckte Nutzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre oder wenn die Teilung dazu dient, eine unzulässige Bebauung oder kleingärtnerische Dauernutzung vorzubereiten;
 - 4. in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 4 die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 nicht vorliegen.
 
            (2) [1] Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn mit der Teilung
                
    
- 1. offensichtlich eine andere als die angegebene Nutzung bezweckt wird oder
 - 2. keine Nutzung angegeben wird, aber offensichtlich eine nach Absatz 1 rechtserhebliche Nutzung bezweckt wird.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 9, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
 - 2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 26, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.