§ 208 BauGB. Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1987] |
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§ 208. Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts | § 208. Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts |
[1] Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, daß | [1] Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, daß |
1. Beteiligte persönlich erscheinen, | 1. Beteiligte persönlich erscheinen, |
2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, | 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat, |
3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen. [2] Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu fünfhundert Euro angedroht und festgesetzt werden. [3] Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. [4] Androhung und Festsetzung können wiederholt werden. | 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen. [2] Für den Fall, daß ein Beteiligter der Anordnung nicht nachkommt, kann ein Zwangsgeld bis zu […]tausend Deutsche Mark angedroht und festgesetzt werden. [3] Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so ist das Zwangsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen. [4] Androhung und Festsetzung können wiederholt werden. |
[1. Juli 1987–1. Januar 2002]
1§ 208. Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts. [1] Die Behörden können zur Erforschung des Sachverhalts auch anordnen, daß
- 1. Beteiligte persönlich erscheinen,
- 2. Urkunden und sonstige Unterlagen vorgelegt werden, auf die sich ein Beteiligter bezogen hat,
- 3. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befindlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe vorlegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 119, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.