§ 211 BauGB. Belehrung über Rechtsbehelfe

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 211. Belehrung über Rechtsbehelfe. Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 122, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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