§ 212a BauGB. Entfall der aufschiebenden Wirkung
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2007] | [1. Januar 1998] |
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§ 212a. Entfall der aufschiebenden Wirkung | § 212a. Entfall der aufschiebenden Wirkung |
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. | (1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. |
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung. | (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung. |
[1. Januar 1998–1. Januar 2007]
1§ 212a. Entfall der aufschiebenden Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 82, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.