§ 215 BauGB. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2007]
1§ 215. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften.
(1) 2[1] Unbeachtlich werden
  • 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3[2] Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 68, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
2. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.
3. 1. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006.