§ 220 BauGB. Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. März 1993]
1§ 220. Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen.
(1) [1] Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. 2[2] Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. [3] Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.
(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die für den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Vertreter werden von der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Obersten Landesbehörde auf die Dauer von drei Jahren bestellt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 132, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. März 1993: Artt. 12 Nr. 4.1, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.

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