§ 225 BauGB. Vorzeitige Ausführungsanordnung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 225. Vorzeitige Ausführungsanordnung. [1] Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann das Gericht auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, daß die Enteignungsbehörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. [2] In dem Beschluß kann bestimmt werden, daß der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. [3] Die Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 135, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.