§ 232 BauGB. Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 232. Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen. Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften [dieses] Teils für anwendbar erklären.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 138, 3, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.

Umfeld von § 232 BauGB

§ 231 BauGB. Einigung

§ 232 BauGB. Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen

§ 233 BauGB. Allgemeine Überleitungsvorschriften