§ 237 BauGB
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1993] | [1. Juli 1987] |
---|---|
§ 237. Überleitungsvorschriften für das Baugebot, das Nutzungsgebot und die | § 237. Überleitungsvorschriften für das Baugebot, das Nutzungsgebot und die |
Erhaltung baulicher Anlagen(1) Ist die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zugunsten eines Bauwilligen gemäß § 39b Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist die Enteignung nur zulässig, wenn sich der Bauwillige bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 108) verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen. | Erhaltung baulicher Anlagen(1) Ist die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zugunsten eines Bauwilligen gemäß § 39b Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist die Enteignung nur zulässig, wenn sich der Bauwillige bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 108) verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen. |
(1a) § 176 Abs. 9 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 anzuwenden, wenn der Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 angeordnet worden ist. | |
(2) Ist ein Nutzungsgebot vor dem 1. Juli 1987 angeordnet worden, ist auf das Übernahmeverlangen des Eigentümers § 39c des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. | (2) Ist ein Nutzungsgebot vor dem 1. Juli 1987 angeordnet worden, ist auf das Übernahmeverlangen des Eigentümers § 39c des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. |
(3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer Erhaltungssatzung vor dem 1. Juli 1987 beantragt, ist § 39h Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes über die Genehmigung und die Bekanntmachung weiter anzuwenden. | (3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer Erhaltungssatzung vor dem 1. Juli 1987 beantragt, ist § 39h Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes über die Genehmigung und die Bekanntmachung weiter anzuwenden. |
(4) Im Geltungsbereich einer Satzung nach § 39h des Bundesbaugesetzes bedürfen die Nutzungsänderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) und die Errichtung baulicher Anlagen (§ 172 Abs. 1 Satz 2) der Genehmigung, wenn die Gemeinde dies durch Änderung der Satzung beschließt. | (4) Im Geltungsbereich einer Satzung nach § 39h des Bundesbaugesetzes bedürfen die Nutzungsänderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) und die Errichtung baulicher Anlagen (§ 172 Abs. 1 Satz 2) der Genehmigung, wenn die Gemeinde dies durch Änderung der Satzung beschließt. |
(5) Ist die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung einer baulichen Anlage vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 39h des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. | (5) Ist die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung einer baulichen Anlage vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 39h des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden. |
[1. Juli 1987–1. Mai 1993]
1§ 237. Überleitungsvorschriften für das Baugebot, das Nutzungsgebot und die. Erhaltung baulicher Anlagen
(1) Ist die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zugunsten eines Bauwilligen gemäß § 39b Abs. 4 des Bundesbaugesetzes vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist die Enteignung nur zulässig, wenn sich der Bauwillige bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 108) verpflichtet, die Baumaßnahmen innerhalb angemessener Frist durchzuführen.
(2) Ist ein Nutzungsgebot vor dem 1. Juli 1987 angeordnet worden, ist auf das Übernahmeverlangen des Eigentümers § 39c des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
(3) Hat die Gemeinde die Genehmigung einer Erhaltungssatzung vor dem 1. Juli 1987 beantragt, ist § 39h Abs. 1 Satz 3 des Bundesbaugesetzes über die Genehmigung und die Bekanntmachung weiter anzuwenden.
(4) Im Geltungsbereich einer Satzung nach § 39h des Bundesbaugesetzes bedürfen die Nutzungsänderung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) und die Errichtung baulicher Anlagen (§ 172 Abs. 1 Satz 2) der Genehmigung, wenn die Gemeinde dies durch Änderung der Satzung beschließt.
(5) Ist die Genehmigung für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung einer baulichen Anlage vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, ist § 39h des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 140, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.