§ 24 BauGB. Allgemeines Vorkaufsrecht
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[7. Juli 2023]
1§ 24. Allgemeines Vorkaufsrecht.
2(1) [1] Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 31. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
- 2. in einem Umlegungsgebiet,
- 43. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
- 54. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
- 65. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
- 76. in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist,
- 87. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie
-
98. in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn
- a) in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder
- b) die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) [1] Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. 11[2] Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. 12[3] Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 30, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. e, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 5. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 21, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.
- 6. 10. Mai 2005: Artt. 2 Nr. 4a, 8 des Gesetzes vom 3. Mai 2005.
- 7. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
- 8. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
- 9. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
- 10. 7. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 7, 6 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023.
- 11. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.
- 12. 23. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.