§ 241 BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 241. Überleitungsvorschriften für den Härteausgleich.
(1) [1] Hat ein Eigentümer vor dem 1. Juli 1987 unter den in § 85 Abs. 2 Nr. 1 des Städtebauförderungsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen ein Grundstück verloren oder übereignet, ist auf einen Antrag auf Gewährung von Härteausgleich § 85 des Städtebauförderungsgesetzes weiter anzuwenden. [2] Satz 1 ist entsprechend auf die Fälle des § 85 Abs. 2 Nr. 2 des Städtebauförderungsgesetzes anzuwenden.
(2) Ein Verwaltungsakt nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Städtebauförderungsgesetzes kann nach dem 30. Juni 1987 nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem Dritten Teil des Dritten Kapitels angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 140, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.