§ 247 BauGB. Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998] | [1. Mai 1993] |
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§ 247. Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland | § 247. Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland |
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe[…] besonders Rechnung getragen werden. | (1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besonders Rechnung getragen werden. |
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuß erörtert. | (2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuß erörtert. |
(3) [1] Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Übereinstimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins zu berücksichtigen. [2] Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch sind so anzupassen, daß den festgestellten Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird. | (3) [1] Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Übereinstimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins zu berücksichtigen. [2] Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch sind so anzupassen, daß den festgestellten Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird. |
(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden. | (4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden. |
(5) (weggefallen) | (5) Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind § 2 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 2 und die §§ 17 und 20 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch entsprechend anzuwenden, wenn bei der Beteiligung erklärt wird, daß der Bebauungsplan dem Ausbau Berlins als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland dienen soll. |
(6) (weggefallen) | (6) [1] Die Vorschriften über die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde nach § 246a Abs. 1 Nr. 7 sind bis zum 31. Dezember 1997 auch in dem Teil des Landes Berlin anzuwenden, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt. [2] Die der Gemeinde zustehenden Vorkaufsrechte nach diesem Gesetzbuch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch können im Land Berlin zugunsten des Bundes ausgeübt werden, wenn dieser einverstanden ist. |
(7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 2. | (7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 2. |
(8) [1] Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. [2] Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. | (8) [1] Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. [2] Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
(9) (weggefallen) | (9) [1] Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens der Verfassungsorgane des Bundes in Berlin haben keine aufschiebende Wirkung. [2] Entsprechendes gilt bei bauaufsichtlichen Zustimmungen oder sonstigen Genehmigungen. |
[1. Mai 1993–1. Januar 1998]
1§ 247. Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland.
(1) Bei der Aufstellung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch soll in der Abwägung den Belangen, die sich aus der Entwicklung Berlins als Hauptstadt Deutschlands ergeben, und den Erfordernissen der Verfassungsorgane des Bundes für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben besonders Rechnung getragen werden.
(2) Die Belange und Erfordernisse nach Absatz 1 werden zwischen Bund und Berlin in einem Gemeinsamen Ausschuß erörtert.
(3) [1] Kommt es in dem Ausschuß zu keiner Übereinstimmung, können die Verfassungsorgane des Bundes ihre Erfordernisse eigenständig feststellen; sie haben dabei eine geordnete städtebauliche Entwicklung Berlins zu berücksichtigen. [2] Die Bauleitpläne und sonstigen Satzungen nach diesem Gesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch sind so anzupassen, daß den festgestellten Erfordernissen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
(4) Haben die Verfassungsorgane des Bundes Erfordernisse nach Absatz 3 Satz 1 festgestellt und ist zu deren Verwirklichung die Aufstellung eines Bauleitplans oder einer sonstigen Satzung nach diesem Gesetzbuch oder dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch geboten, soll der Bauleitplan oder die Satzung aufgestellt werden.
(5) Bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind § 2 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 2 und die §§ 17 und 20 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch entsprechend anzuwenden, wenn bei der Beteiligung erklärt wird, daß der Bebauungsplan dem Ausbau Berlins als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland dienen soll.
(6) [1] Die Vorschriften über die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Gemeinde nach § 246a Abs. 1 Nr. 7 sind bis zum 31. Dezember 1997 auch in dem Teil des Landes Berlin anzuwenden, in dem das Grundgesetz schon vor dem 3. Oktober 1990 galt. [2] Die der Gemeinde zustehenden Vorkaufsrechte nach diesem Gesetzbuch und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch können im Land Berlin zugunsten des Bundes ausgeübt werden, wenn dieser einverstanden ist.
(7) Die Entwicklung der Parlaments- und Regierungsbereiche in Berlin entspricht den Zielen und Zwecken einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 2.
(8) [1] Ist im Rahmen von Genehmigungs-, Zustimmungs- oder sonstigen Verfahren für Vorhaben der Verfassungsorgane des Bundes Ermessen auszuüben oder sind Abwägungen oder Beurteilungen vorzunehmen, sind die von den Verfassungsorganen des Bundes entsprechend Absatz 3 festgestellten Erfordernisse mit dem ihnen nach dem Grundgesetz zukommenden Gewicht zu berücksichtigen. [2] Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) [1] Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens der Verfassungsorgane des Bundes in Berlin haben keine aufschiebende Wirkung. [2] Entsprechendes gilt bei bauaufsichtlichen Zustimmungen oder sonstigen Genehmigungen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 1993: Artt. 1 Nr. 28, 16 des Gesetzes vom 22. April 1993.