§ 26 BauGB. Ausschluß des Vorkaufsrechts

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 2005]
1§ 26. Ausschluß des Vorkaufsrechts. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn
  • 1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,
  • 2. das Grundstück
    • 2a) von einem öffentlichen Bedarfsträger für Zwecke der Landesverteidigung, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Polizei oder des Zivilschutzes oder
    • b) von Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge
    gekauft wird,
  • 33. auf dem Grundstück Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein in § 38 genanntes Verfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, oder
  • 4. das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage keine Mißstände oder Mängel im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 aufweist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 30, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 2005: Artt. 21, 137 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 23, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.

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