§ 33 BauGB. Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979][29. Juni 1961]
§ 33. Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung § 33. Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
[1] In Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ein Vorhaben zulässig, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegenstehen wird, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. [2] Entspricht dieser Bebauungsplan nicht den Bestimmungen des § 30, bleiben die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 oder 35 unberührt. In Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzustellen, ist ein Vorhaben zulässig, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen wird, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist.
[29. Juni 1961–1. August 1979]
1§ 33. Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung. In Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzustellen, ist ein Vorhaben zulässig, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen wird, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.