§ 39 BauGB. Vertrauensschaden

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Juni 1961][30. Juni 1960]
§ 39. Schutz des Mutterbodens § 39. Schutz des Mutterbodens
[1] Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. [2] Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zwecke durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang des Schutzes des Mutterbodens zu erlassen. [1] […] [2] Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zwecke durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang des Schutzes des Mutterbodens zu erlassen.
[30. Juni 1960–29. Juni 1961]
1§ 39. Schutz des Mutterbodens. [1] […] 2[2] Der Bundesminister für Wohnungsbau wird ermächtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zwecke durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang des Schutzes des Mutterbodens zu erlassen.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 30. Juni 1960: § 189 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.