§ 39i BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 39i. Ausnahmen für Grundstücke, die besonderen Zwecken dienen.
(1) Die §§ 39b bis 39h finden keine Anwendung für Grundstücke,
  • 1. die der Landesverteidigung oder
  • 2. dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes, der Polizei oder des Zivilschutzes dienen,
  • 3. auf denen sich Anlagen befinden, die den in § 38 genannten Vorschriften unterliegen, oder für die ein Verfahren nach den in § 38 genannten Vorschriften oder nach dem Gesetz über Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 653), eingeleitet worden ist oder
  • 4. die dem Gottesdienst oder der Seelsorge von Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts dienen.
(2) Liegen für die in Absatz 1 bezeichneten Grundstücke die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Gebots nach den §§ 39b bis 39e vor, soll auf Verlangen der Gemeinde der Bedarfsträger die entsprechenden Maßnahmen durchführen oder ihre Durchführung dulden, soweit dadurch nicht die Erfüllung seiner Aufgaben beeinträchtigt wird.
(3) [1] Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten Art in einem Gebiet nach § 39h, so hat die Gemeinde den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. [2] Beabsichtigt der Bedarfsträger den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, so hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. [3] Der Bedarfsträger soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Abbruch, dem Umbau oder der Änderung absehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden, die Genehmigung zum Abbruch, zum Umbau oder zur Änderung nach § 39h zu versagen, und wenn die Erhaltung des Gebäudes dem Bedarfsträger auch bei Berücksichtigung seiner Aufgaben zuzumuten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 35, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.

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