§ 42 BauGB. Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 42. Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten.
(1) 2[1] Sind im Bebauungsplan Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, so kann der Eigentümer unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 verlangen, daß an diesen Flächen einschließlich der für die Leitungsführungen erforderlichen Schutzstreifen das Recht zugunsten des in § 44a Bezeichneten begründet wird. [2] Dies gilt nicht für die Verpflichtung zur Duldung solcher örtlichen Leitungen, die der Erschließung und Versorgung des Grundstücks dienen. [3] Weitergehende Rechtsvorschriften, nach denen der Eigentümer zur Duldung von Versorgungsleitungen verpflichtet ist, bleiben unberührt.
3(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. a, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
3. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 39 Buchst. b, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.