§ 52 BauGB. Umlegungsgebiet

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987][29. Oktober 1960]
§ 52. Umlegungsgebiet § 52. Umlegungsgebiet
(1) [1] Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die Umlegung sich zweckmäßig durchführen läßt. [2] Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen. (1) [1] Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die Umlegung sich zweckmäßig durchführen läßt. [2] Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren, können von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden. (2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren oder deren Grenzen durch die Umlegung nicht geändert werden sollen, können von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(3) [1] Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebietes können bis zum Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans66 Abs. 1) von der Umlegungsstelle ohne förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vorgenommen werden. [2] Die Änderungen werden mit der schriftlichen Mitteilung den Eigentümern der betroffenen Grundstücke gegenüber wirksam. [3] Im übrigen gilt § 50 entsprechend. (3) [1] Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebietes können bis zur Auslegung der Umlegungskarte69 Abs. 1) von der Umlegungsstelle ohne förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vorgenommen werden. [2] Die Änderungen werden mit der schriftlichen Mitteilung den Eigentümern der betroffenen Grundstücke gegenüber wirksam. [3] Im übrigen gilt § 50 entsprechend.
[29. Oktober 1960–1. Juli 1987]
1§ 52. Umlegungsgebiet.
(1) [1] Das Umlegungsgebiet ist so zu begrenzen, daß die Umlegung sich zweckmäßig durchführen läßt. [2] Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen.
(2) Einzelne Grundstücke, die die Durchführung der Umlegung erschweren oder deren Grenzen durch die Umlegung nicht geändert werden sollen, können von der Umlegung ganz oder teilweise ausgenommen werden.
(3) [1] Unwesentliche Änderungen des Umlegungsgebietes können bis zur Auslegung der Umlegungskarte (§ 69 Abs. 1) von der Umlegungsstelle ohne förmliche Änderung des Umlegungsbeschlusses vorgenommen werden. [2] Die Änderungen werden mit der schriftlichen Mitteilung den Eigentümern der betroffenen Grundstücke gegenüber wirksam. [3] Im übrigen gilt § 50 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.