§ 54 BauGB. Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004]
1§ 54. 2Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk.
(1) 3[1] Die Umlegungsstelle teilt dem Grundbuchamt und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle die Einleitung (§ 47) des Umlegungsverfahrens und die nachträglichen Änderungen des Umlegungsgebietes (§ 52) mit. [2] Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß das Umlegungsverfahren eingeleitet ist (Umlegungsvermerk).
(2) 4[1] Das Grundbuchamt und die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Stelle haben die Umlegungsstelle von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke und im Liegenschaftskataster vorgenommen sind oder vorgenommen werden. 5[2] § 22 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Umlegungsstelle dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsbeschluß Kenntnis, soweit dieser das Grundstück betrifft, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 4. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 55 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 5. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 33, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.