§ 59 BauGB. Zuteilung und Abfindung
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987] | [1. Januar 1977] |
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§ 59. Zuteilung und Abfindung | § 59. Zuteilung und Abfindung |
(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach [den] §§ 57[… und] 58 errechneten Anteilen zuzuteilen. | (1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach [den] §§ 57[… und] 58 errechneten Anteilen zuzuteilen. |
(2) [1] Soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, die nach [den] §§ 57[… und] 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. [2] Auf den Geldausgleich sind die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils entsprechend anzuwenden, soweit die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als nur unwesentlich den Sollanspruch unterschreitet. [3] Der Geldausgleich bemißt sich nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans, soweit die Zuteilung den Sollanspruch mehr als nur unwesentlich überschreitet und dadurch die bebauungsplanmäßige Nutzung ermöglicht. | (2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, die nach [den] §§ 57[… und] 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt. |
(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muß und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, daß für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich und mit dem Bebauungsplan vereinbar ist. | (3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muß und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, daß für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich und mit dem Bebauungsplan vereinbar ist. |
(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung | (4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung |
1. Geld oder | 1. Geld oder |
2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder | 2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder |
3. die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets | 3. die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets oder |
4. (weggefallen) | 4. die Gewährung von Immobilienfondsanteilen im Sinne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförderungsgesetzes |
vorgesehen werden. | vorgesehen werden. |
(5) [1] Eigentümer können in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. [2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils [sind] entsprechend [anzuwenden]. | (5) [1] Eigentümer können in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. [2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils gelten entsprechend. |
(6) [1] Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. [2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils sind entsprechend anzuwenden. | (6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden. |
(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuß auf Antrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 176 ein Baugebot, unter den Voraussetzungen des § 177 ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot und unter den Voraussetzungen des § 178 ein Pflanzgebot anordnen. | (7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuß auf Antrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 39b ein Bau- oder Pflanzgebot, unter den Voraussetzungen des § 39c ein Nutzungsgebot, unter den Voraussetzungen des § 39e ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot anordnen. |
(8) [1] Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) entgegenstehen. [2] Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt. | (8) [1] Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) entgegenstehen. [2] Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt. |
(9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Baugebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot, ein Pflanzgebot oder ein Abbruchgebot nach den §§ 176 bis 179 anzuordnen, bleibt unberührt. | (9) Die Befugnis der Gemeinde, ein Bau- oder Pflanzgebot, ein Nutzungsgebot, ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot oder ein Abbruchgebot nach den §§ 39b bis 39e anzuordnen, bleibt unberührt. |
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 59. Zuteilung und Abfindung.
2(1) Aus der Verteilungsmasse sind den Eigentümern dem Umlegungszweck entsprechend nach Möglichkeit Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die eingeworfenen Grundstücke und entsprechend den nach [den] §§ 57[… und] 58 errechneten Anteilen zuzuteilen.
3(2) Soweit es unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes und sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht möglich ist, die nach [den] §§ 57[… und] 58 errechneten Anteile tatsächlich zuzuteilen, findet ein Ausgleich in Geld statt.
4(3) Beantragt ein Eigentümer, der im Umlegungsgebiet eigengenutzten Wohn- oder Geschäftsraum aufgeben muß und im Umlegungsverfahren kein Grundstück erhält, daß für ihn als Abfindung im Umlegungsverfahren eines der in Absatz 4 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Rechte vorgesehen wird, so soll dem entsprochen werden, sofern dies in der Umlegung möglich und mit dem Bebauungsplan vereinbar ist.
5(4) Mit Einverständnis der betroffenen Eigentümer können als Abfindung
- 1. Geld oder
- 2. Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets oder
- 3. die Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, die Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets oder
- 4. die Gewährung von Immobilienfondsanteilen im Sinne des § 25 Abs. 5 des Städtebauförderungsgesetzes
6(5) [1] Eigentümer können in Geld oder mit außerhalb des Umlegungsgebiets gelegenen Grundstücken abgefunden werden, wenn sie im Gebiet keine bebauungsfähigen Grundstücke erhalten können oder wenn dies sonst zur Erreichung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans erforderlich ist; wer die Abfindung mit Grundstücken außerhalb des Gebiets ablehnt, kann mit Geld abgefunden werden. [2] Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teils gelten entsprechend.
7(6) Lehnt der Eigentümer eine Abfindung mit den in Absatz 4 Nr. 2 und 3 bezeichneten Rechten ab, obgleich durch eine solche Abfindung für eine größere Anzahl von Beteiligten eine Abfindung in Geld vermieden werden kann und die Abfindung in diesen Rechtsformen mit dem Bebauungsplan vereinbar ist, ist der Eigentümer in Geld abzufinden.
8(7) Die Umlegungsstelle - der Umlegungsausschuß auf Antrag der Gemeinde - kann bei der Zuteilung von Grundstücken unter den Voraussetzungen des § 39b ein Bau- oder Pflanzgebot, unter den Voraussetzungen des § 39c ein Nutzungsgebot, unter den Voraussetzungen des § 39e ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot anordnen.
9(8) [1] Im Umlegungsplan sind die Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen zu bezeichnen, die dem Bebauungsplan widersprechen und der Verwirklichung der im Umlegungsplan in Aussicht genommenen Neugestaltung (§ 66 Abs. 2) entgegenstehen. [2] Die Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Beseitigung der im Umlegungsplan bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu dulden, wenn die Gemeinde die Beseitigung zum Vollzug des Umlegungsplans durchführt.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
- 2. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.
- 3. 1. Januar 1977: Artt. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976, Bekanntmachung vom 18. August 1976.
- 4. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 45, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
- 5. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 45, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
- 6. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 45, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
- 7. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 45, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
- 8. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 45, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
- 9. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 45, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
- 10. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 45, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.